Grundsätzlich besteht keine Impfpflicht, auch nicht gegen das Coronavirus. Jeder kann selbst entscheiden, ob er sich impfen lässt oder nicht. Das gilt uneingeschränkt für alle Arbeitnehmer.

Im medizinischen und pflegerischen Bereich gibt es bereits häufig den Hinweis des Arbeitgebers, dass man sich als Arbeitnehmer impfen lassen soll. Dabei wird der Arbeitgeber in erster Linie dies verlangen, um seitens des Personals eine Gefahr für fremde Personen, zum Beispiel Patienten, auszuschließen.

Was aber, wenn der Arbeitgeber mit rechtlichen Konsequenzen droht, wenn man sich nicht impfen lassen möchte. Darf er das?

Praktische Fälle dazu gibt es noch wenig. Vergleicht man es mit der Rechtsprechung zur Beschäftigung von Mitarbeitern in einer Kita oder Schule, die eine Impfung gegen Masern verweigern, müsste man im Ergebnis sagen, dass bei einer Impfverweigerung gegen das Coronavirus – zumindest wenn mit keinerlei Einschränkungen und Nebenwirkungen gerechnet werden muss – der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft nicht ordnungsgemäß zur Verfügung stellt und damit der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer für die Zeit, die er nicht auf Arbeit wegen der Impfverweigerung erscheint, oder deswegen nicht auf Arbeit eingesetzt werden kann, Lohn zu zahlen. Auch könnte dies zu einer personenbedingten Kündigung seitens des Arbeitgebers führen, weil der Arbeitnehmer dann durch einen in seiner Person liegenden Grund (ohne geforderten Impfschutz) die Arbeit nicht mehr ausführen kann.

Die Frage wäre anders zu beurteilen, wenn der Arbeitnehmer durch die Impfung mit Nebenwirkungen zu rechnen hat, wie das eventuell bei dem Impfstoff von Astra Zeneca aufgetreten ist.

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