Die Corona-Impfungen sind bereits jetzt umstritten, wobei bislang die Impfung von Kindern noch keine tragende Rolle spielt.

Aber was, wenn sich die Frage stellt, ob das Kind geimpft werden soll?

Eine im Gesetz festgelegte Impfpflicht gegen Corona gibt es (noch) nicht.

Haben die Eltern gemeinsames Sorgerecht, ist das Thema Impfung allerdings grundsätzlich eine Entscheidung, die beide Eltern treffen müssen. Es handelt sich dabei um eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung, die die Zustimmung beider Elternteile benötigt.

Problematisch wird es dann, wenn nur ein Elternteil dafür ist, der andere aber dagegen. Der Elternteil, der die Impfung befürwortet, könnte gerichtlich die Zustimmung zur Impfung, die der andere – verweigernde – Elternteil nicht gibt, einklagen.

In Anlehnung an die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.03.2021, Az. 6 UF 3/21, wird sich die Entscheidung des Gerichts im Streitfall, ob eine Impfung durchgeführt werden soll oder nicht, nach den Empfehlungen der STIKO richten. In dem Fall des OLG Frankfurt am Main, bei der es um generelle Schutzimpfungen des Kindes ging, d.h. die sog. MMR-Impfung, Hepatitis B und Tetanus, fiel die Entscheidung pro oder kontra zur Impfung zu Gunsten dem Elternteil, der den Empfehlungen der STIKO folgt.

Handelt es sich daher im konkreten Einzelfall um eine Impfung, die von der STIKO empfohlen wird, würde ein gerichtlicher Beschluss die Zustimmung des die Impfung verweigernden Elternteil ersetzen und im Streitfall zwischen zwei sorgeberechtigten Eltern, dem Elternteil, der die Zustimmung des anderen Elternteils einklagt, die Entscheidung über die Impfung des Kindes allein übertragen.

Für eine mögliche Impfung gegen das Virus Sars-Vov-2 wird nichts anderes gelten. Empfiehlt die STIKO diese Impfung, wird voraussichtlich ein Gericht dem Elternteil die Entscheidung über diese Impfung allein übertragen, der die Impfung befürwortet.

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